Außerordentliche Wirtschaftshilfe November 2020

Die Bundesministerien für Finanzen und für Wirtschaft und Energie haben am Donnerstag, den 05. November 2020 Details zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen für vom „Lockdown light“ betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen bekanntgegeben. Insgesamt stehen dafür insgesamt ca. 10 Milliarden Euro zur Verfügung.

Eine Kurzzusammenfassung der wichtigsten Fragen finden Sie hier:

  1. Wer ist antragsberechtigt?
    • Antragsberechtigt sind sowohl direkt als auch indirekt betroffene Unternehmen.
      – Direkt betroffene Unternehmen sind alle Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund der Schließungsverordnung vom 01. November 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen ebenfalls dazu.
      – Als indirekt betroffene Unternehmen gelten alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. 
  2. Wie groß ist die Förderung?
    • Es werden Zuschüsse pro Schließungswoche in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 bis zu einer Obergrenze von einer Million Euro gewährt, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens dies zulässt. 
      Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ auch den durchschnittlichen Wochenumsatz des gesamten Jahres 2019 zugrunde legen. Antragsberechtigte, die erst nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, können wiederum entweder den durchschnittlichen Wochenumsatz vom Oktober 2020 oder den durchschnittlichen Wochenumsatz seit Gründung wählen.
  3. Werden andere staatliche Leistungen angerechnet?
    • Andere für den Förderzeitraum November 2020 erhaltene staatliche Leistungen werden angerechnet. Dies gilt vor allem für die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld.
  4. Werden im Monat November 2020 erzielte Umsätze angerechnet?
    • Im November 2020 erzielte Umsätze werden bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Eine Überförderung von mehr als 100 Prozent ist deshalb nicht möglich.
      Eine Sonderregelung gilt für Restaurants, die Außerhausverkauf anbieten. Für diese wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf die Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also nur die im Restaurant verzehrten Speisen. Umsätze aus dem Außerhausverkauf werden somit herausgerechnet, da für diese der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt. Diese Umsätze werden jetzt wiederum aus der Anrechnung herausgenommen, sodass dieser Geschäftsbereich jetzt ausgeweitet werden kann, ohne dass sich dies negativ auf die Höhe der Wirtschaftshilfe auswirkt.
  5. Wo können Anträge gestellt werden?
    • Anträge sollen möglichst bald über die Homepage www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden können. Wie schon bei der Überbrückungshilfe muss die Antragstellung über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Dies gilt jedoch nicht für Soloselbstständige, die maximal 5.000 Euro Förderung beantragen.

Die offizielle gemeinsame Pressemitteilung des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie finden Sie hier: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/11/20201105-ausserordentliche-wirtschaftshilfe-november-details-der-hilfe-stehen.html

Die offiziellen FAQ’s mit weitergehenden Informationen finden Sie hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-11-05-faq-ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html?fbclid=IwAR26JE5R1COFWhknZnMLMny-fZVWmLqxqBReLB27vJGu8v4ZY6EgPaZVnWc