Geltungsbereich der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RaSt 06) und Höhe der Erschließungskosten
In der Mühlackerer Höhenstraße hat sich vor einiger Zeit eine Bürgerinitiative gebildet, die gegen die hohen Erschließungskosten vorgehen möchte, die den Anwohnern bei einem Ausbau der Straße drohen. Die Straße existiert zwar schon seit einigen Jahrzehnten, soll jedoch quasi erst jetzt fertiggestellt werden. Deshalb fallen die Erschließungskosten erst jetzt an. Diese können je nach endgültigen Kosten des Straßenausbaus um die 50.000 € betragen.
Neben Unterstützung durch einen Ortsbesuch und eine mündliche Anfrage (Drucksache 16/7781), habe ich auf Bitten der Bürgerinitiative einige der aufgekommenen Fragen aufgenommen und diese im Rahmen einer kleinen Anfrage, in der Hoffnung auf mögliche sich daraus ergebende Entlastungen für die Anwohner, in den Landtag eingebracht. Diese finden Sie unter der Drucksache 16/7783.
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Lieber Herr Schweickert,
ein großes Lob an Sie! Sie nehmen die Ängste und Sorgen der Höhenstraßen-Anlieger offensichtlich so ernst, wie wir es auch von den Verantwortlichen der Stadt Mühlacker erwartet hätten. Wir bedanken uns für Ihre Unterstützung.
Es kann nicht sein, dass hier Leute in den Ruin getrieben werden, nur weil man meint, man müsse Straßenbaurichtlinien (RAST06) anwenden, deren Vorgaben unter Berücksichtigung der besonderen Umstände vor Ort völlig überzogen sind.
Es gibt keine Verpflichtung, diese Richtlinien anzuwenden, das war das Ergebnis ihrer Anfrage im Landtag. Im Übrigen ist es so, dass die von Ihnen angeführten 50.000 Euro ein Durchschnittswert auf Basis einer ersten Kostenschätzung sind. Die Erschließungsbeiträge können im Einzelnen wohl auch das Doppelte betragen. Diese Art Erschließungsbeiträge zu erheben ist eine Zumutung für die Bevölkerung im ganzen Land. Allein in Mühlacker und den Teilorten sind es über 60 Straßen, die noch nicht endgültig hergestellt sind. Viele Bürger werden hier noch aus dem Dornröschenschlaf gerissen werden, wenn sich nicht bald etwas tut. Deshalb begrüßen wir ihre Initiative im Landtag sehr.
Es ist eine unerträgliche verwaltungs-verfahresrechtliche und gesetzliche Drangsalierung von Bürgern, die unerwartet nach Jahrzehnten und Jahrhunderten nach der Herstellung von Bestandsstraßen zur sogenannten „Erschließungsbeiträgen für die erstmalige endgültige Herstellung“ bei der Sanierungskosten herangezogen werden. Wir sind auch betroffen!
Weder CDU noch die Grünen sind bereit, die Rechtsprechung von BGH und BVerfG in die Gesetzgebung in Baden-Württemberg zu überführen. Im Gegenteil, man möchte mit dem aktuellen Gesetzesentwurf die verfassungswidrige Praxis und Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zementieren.