Schweickert: Nicht auf der Nase rumtanzen lassen

„Am Fall des N. aus Gambia wird sich einmal mehr zeigen lassen, ob und wo unser Asyl- und Flüchtlingsrecht mit seiner Komplexität scheitert und sich der deutsche Rechtsstaat auf der Nase herumtanzen lässt.“, äußert sich der Landtagsabgeordnete Prof. Dr. Erik Schweickert zur Stellungnahme des Innenministers Strobl über verhaltensauffällige und tätlich gewordene Flüchtlinge im Enzkreis (Drucksache 16/2629). Danach liegen den Ermittlungsbehörden gegen N. aus Gambia Erkenntnisse, unter anderem wegen Körperverletzungsdelikten, Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Beleidigungen und Erschleichen von Leistungen vor. Mehrere negative Verhaltensauffälligkeiten im Asylbewerberleistungsbereich des Landratsamtes Enzkreis hatten zu einem schriftlichen Hausverbot geführt. „Klar ist, N. ist in vielfacher Weise kriminell aufgefallen, was eine Gefährdung der Öffentlichkeit zumindest nahelegen könnte. Die Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennungsquote von Menschen aus Gambia liegt bei deutlich unter 5 Prozent. Da muss es doch möglich sein, ihn zeitnah nach Gambia zurückzuschicken. Wenn ich mir allerdings anschaue, welche Behörden dabei zu beteiligen sind und wovon dies alles abhängt, habe ich meine Zweifel, dass dies klappen wird. Ich werde die Angelegenheit weiterverfolgen“, so Schweickert weiter.

Grundsätzlich sei aber kritisch zu bewerten, dass die Anfrage an das Innenministerium deutlich macht, dass der Abschiebeschutz erst bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu mindestens drei Jahren Strafhaft oder bei Gefahr für Sicherheit und Ordnung oder die Allgemeinheit entfällt. Jedoch geht aus der Antwort auch hervor, dass eine öffentliche Klageerhebung oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren kein Abschiebehemmnis darstellt, auch wenn dies von manchen Behörden behauptet wird. Denn im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft kann nämlich sehr wohl vor Beendigung des Verfahrens die Abschiebung erfolgen, sofern diese bereits bestandskräftig angeordnet worden ist.

„Bei alledem darf man nicht vergessen, dass der Fall N. nur einer von vielen ist. Die Feststellung der Landesregierung, die meisten Körperverletzungen finden in den Flüchtlingseinrichtungen statt, macht es nicht besser. Wer zu uns kommt, angeblich um Schutz zu suchen und dann Straftaten begeht, gehört unverzüglich ins Heimatland zurückgebracht. Einen zahnlosen Rechtsstaat, der Kriminelle förmlich anzieht, kann sich unsere Gesellschaft nicht leisten. Umso wichtiger sei deswegen die Schaffung eines Einwanderungsgesetzes“, unterstreicht Schweickert. So sind laut Auskunft der Landesregierung im Enzkreis im Jahr 2015 187 und im Jahr 2016 268 Straftaten unter Beteiligung von mindestens einem Tatverdächtigen Asylbewerber/Flüchtling erfolgt; für 2017 seien die Zahlen jedoch rückläufig. Tatort von Körperverletzungen ist im Jahr 2016 in 67,9% der Fälle die Asylunterkunft.

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